Kosten errechnen:

Die Gebühren des Anwalts richten sich nach dem Gesetz, dem RVG.
Die Kosten für das Scheidungsverfahren sind insoweit genau festgelegt. Die Anwalts- und Gerichtsgebühren berechnen sich im Scheidungsverfahren grundsätzlich nach dem zusammengerechneten, jeweils dreifachen monatlichen Nettoeinkommen der Eheleute zuzüglich des Streitwertes für den Versorgungsausgleich. Die Kosten berechnen sich wie folgt:

Streitwert Einkommen + Streitwert Versorgungsausgleich = Streitwert Scheidungsverfahren Als Beispiel:

Ehefrau: 
1.000,-
monatliches Nettoeinkommen

Ehemann:
1.500,-
monatliches Nettoeinkommen
Gesamteinkommen:
2.500,-
monatliches Nettogesamteinkommen
Gesamteinkommen X 3
7.500,-
Streitwert Einkommen

Hinzu kommt der Streitwert für den Versorgungsausgleich:

Versorgungsausgleich: 1.000,-

ergibt gesamt:

Streitwert Scheidungsverfahren 8.500,- (7.500,- + 1.000,-)

Aus unserer Scheidungskostentabelle "Einvernehmliche Scheidung" können Sie bei dem im Beispiel genannten Streitwert von 8.500,-€ die Kosten für eine einvernehmliche Scheidung ablesen. In diesem Beispiel würden die Gesamtkosten für eine einvernehmliche Scheidung 1.687,30,-€ betragen. Diese setzen sich aus 362,-€ Gerichtsgebühren und 1.325,30,-€ Anwaltskosten zusammen. hre individuellen Kosten für Ihr einvernehmliches Scheidungsverfahren nach dem RVG können Sie hier ermitteln:

Scheidungskostentabelle "Einvernehmliche Scheidung"
bei einem Streitwert bis:
Gerichtsgebühren
*Anwaltskosten
3.000,-€
178,-€
586,08,-€
3.500,-€
194,-€
669,38,-€
4.000,-€
210,-€
752,68,-€
4.500,-€
226,-€
835,98,-€
5.000,-€
242,-€
919,28,-€
6.000,-€
272,-€
1.029,35,-€
7.000,-€
302,-€
1.139,43,-€
8.000,-€
332,-€
1.249,50,-€
9.000,-€
362,-€
1.359,58,-€
10.000,-€
392,-€
1.469,65,-€
13.000,-€
438,-€
1.588,65,-€
16.000,-€
484,-€
1.707,65,-€
19.000,-€
530,-€
1.826,65,-€

*Anwaltskosten sind inklusive Auslagen und 19% MwSt. Soweit Sie Fragen zu den Gebühren haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir werden Ihnen die individuellen Kosten für Ihr Scheidungsverfahren gerne nennen.

Anmerkung:

Bis zu einem Streitwert von 5.000,-€ kommt i.d.R. die Gewährung von Prozesskostenhilfe in Betracht, bei mehreren Kindern und/oder hohen Schulden evtl. auch bei einem höheren Streitwert. Bitte fragen Sie in diesen Fällen bei uns in der Kanzlei nach.

Der Nachteil der Prozesskostenhilfe ist, dass dadurch das Scheidungsverfahren meist länger dauert.

Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass beide Ehegatten nur ein geringes Einkommen bzw. hohe Schulden haben. Wäre nur einer der Ehegatten nach seinem Einkommen prozesskosten-hilfeberechtigt, während der andere ein sehr hohes Einkommen hat, gibt es keine Prozesskostenhilfe. In diesem Fall muss erst mal der besserverdienende Ehegatte zu den Kosten herangezogen werden.

Falls Sie Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen wollen, werden wir dies für Sie beim Gericht beantragen. Bitte füllen Sie hierzu das Formular ( Prozesskostenhilfe) aus und lassen uns dies zukommen. Alternativ können wir Ihnen gerne ein Exemplar per Post oder Fax zusenden. Falls Sie hierzu weitere Informationen benötigen oder Fragen haben, kontaktieren Sie bitte Frau Rechtsanwältin Anke Büchs  per Kontaktformular oder per Telefon unter 0221-1394026.

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