Hinweise für den Fall der Trennung und Scheidung

Vorbemerkung

Nachfolgend haben wir einige wichtige Punkte aufgeführt, die bei einem Scheidungsverfahren zu beachten sind. Soweit Klärungsbedarf hinsichtlich einzelner Punkte besteht, stehen wir Ihnen gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Ab welchem Zeitpunkt kann ich mich scheiden lassen?

Um den Scheidungsantrag einzureichen, müssen die Ehegatten grundsätzlich seit einem Jahr voneinander getrennt leben. In der Regel vollzieht sich die Trennung durch Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung/Haus.

Auf den Zeitpunkt der Ummeldung beim Einwohnermeldeamt kommt es nicht an.

Muss für eine Trennung ein Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung/Haus ausziehen? Die Einleitung des Scheidungsverfahrens setzt voraus, dass man 1 Jahr lang „getrennt von Tisch und Bett“ lebt. Ein Getrenntleben ist unter engen Voraussetzungen auch innerhalb der ehelichen Wohnung/Haus möglich, dies muss im Einzelfall geklärt werden.

Wie wird der Haurat verteilt?

Grundsätzlich sind die Ehepartner in der Verteilung ihres Hausrates frei. Es ist ratsam zum Nachweis der Hausratsverteilung eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Sollte keine Einigung erzielt werden, besteht die Möglichkeit, eine Hausratsverteilung durch das Gericht durchführen zu lassen.

Wie errechnet sich der Unterhalt der Ehegatten?

Beim Ehegattenunterhalt ist streng zu unterscheiden zwischen dem Trennungs- und dem nachehelichen Unterhalt, da sie an verschiedene Tatbestände anknüpfen. Dabei bestimmt sich der Unterhalt grundsätzlich nach den „ehelichen Lebensverhältnissen“. Vorsicht: Errechnen Sie sich den Unterhalt nicht selbst! Dies kann nur ein Fachmann. Als Richtschnur gilt: Nach Abzug eines etwaigen Kindesunterhaltes bemisst sich die Höhe des Unterhaltes nach 3/7 der Differenz der Nettoeinkünfte der Ehegatten.

Was passiert mit dem während der Ehezeit erworbenen Vermögen?

Das während der Ehe erworbene Vermögen wie z.B. Erbschaften und Schenkungen wird im Scheidungsverfahren im Rahmen des Zugewinnausgleiches auseinandergesetzt. Der Anspruch besteht grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens.

Muss immer ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden?

Nein. Soweit von den Eheleuten in etwa gleich hohe Anwartschaften erzielt wurden oder die Ehe von kurzer Dauer war (drei Jahre) findet ein Versorgungsausgleich nicht mehr statt, es sei denn, dies wird ausdrücklich beantragt. Außerdem ist es möglich, den Versorgungsausgleich vor dem Notar auszuschließen.

Wer erhält das Sorgerecht bei gemeinsamen Kindern?

Heutzutage verbleibt es fast immer beim gemeinsamen Sorgerecht der Eltern. Nur in Ausnahmefällen wird einem Ehepartner das alleinige Sorgerecht übertragen.

Wie regelt sich das Besuchs- und Umgangsrecht?

Derjenige bei dem die Kinder nicht leben, hat ein Besuchs- und Umgangsrecht. Zum Wohle des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Die Ausgestaltung des Umgangsrechtes können beide Ehegatten eigenverantwortlich und einvernehmlich regeln.

Wie bemisst sich der Kindesunterhalt?

Die Höhe des Kindesunterhalts lässt sich (für den Köln/Düsseldorfer Raum) aus der Düsseldorfer Tabelle entnehmen: olg duesseldorf Vorsicht: Errechnen Sie sich nicht selbst den Unterhalt! Häufig kommt es zu Über- und Unterzahlungen, da nur ein Fachmann die Düsseldorfer Tabelle richtig lesen kann.

Wie können sich die Ehepartner absichern, dass die außergerichtlich getroffenen Regelungen auch eingehalten werden?

Es besteht die Möglichkeit, im Scheidungstermin eine sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarung über Unterhalt, Zugewinn, etc. zu treffen. Diese muss dann von beiden Ehepartnern eingehalten werden. Haftungsausschluss: Jeder Rechtsfall ist individuell zu beurteilen, Gesetze werden laufend geändert und es ergehen eine Fülle neuer Gerichtsentscheidungen täglich. Wir bitten daher um Verständnis, dass keinerlei Gewähr für die jederzeitige Aktualität und Richtigkeit der Inhalte übernommen werden kann. Die Darstellung enthält daher keine verbindliche Rechtsauskunft, diese würde voraussetzen, dass alle Umstände des Einzelfalles bekannt sind. Für weiterführende Links wird ebenso keinerlei Haftung übernommen.

Anke Büchs Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Köln